Statuten

Des Elternvereines am Bundesgymnasium Bregenz, Blumenstraße

§1 Personenbezogene Bezeichnungen
Alle personenbezogenen Bezeichnungen gelten auch in ihrer jeweils weiblichen Form.
Die männliche Form wurde nur zur besseren Lesbarkeit gewählt.

 
§2 Name, Sitz, und Tätigkeitsbereich und Vereinsjahr des Elternvereines
1) Der Verein führt den Namen “Verein der Eltern und Freunde des
Bundesgymnasiums Bregenz Blumenstraße”.
2) Der Elternverein hat seinen Sitz in Bregenz.
3) Das Vereinsjahr dauert von 01. Oktober bis 30. September des Folgejahres.

 
§3 Zweck des Vereines
Der Verein verfolgt folgende Zwecke:
a) Förderung der Elternsolidarität als Basis und zum Wohl der Schüler;
b) Förderung der Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern mit Bedachtnahme
auf eine den Anforderungen der Zukunft dienende Ausbildung der Schüler;
c) Unterstützung aller schulischen Belange in ideeller und organisatorischer Hinsicht
und so weit möglich mit Sach- und/oder Geldmitteln, PR etc…;
d) aktive Teilnahme am Schulleben;
e) Information der Eltern;
f) möglichst viele Eltern zu aktivem Mitleben und Mitarbeiten zu motivieren;
g) partnerschaftliche Entwicklungen in der Schule zu fördern und die Schulgemeinschaft
zu unterstützen;
h) alles zu unternehmen, um das gute Betriebsklima in der Schule zu fördern und zu
erhalten;
i) den Kontakt zum Schulerhalter zu pflegen und diesen auch bei verschiedenen
Anlässen einzuladen (Veranstaltungen, Sitzungen, Besprechungen etc.);
j) die Förderung und wenn möglich, finanzielle Unterstützung von Projekten;
k) Durchführung von Veranstaltungen bzw. Mithilfe bei deren Organisation;
l) Unterstützung von Schülern und deren Familien in Notlagen;

 
§4 Mitgliedschaft
1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Freunde (Förderer).
2) Ordentliche Mitglieder des Elternvereins können nur Eltern und
Erziehungsberechtigte von Schülern sein. Beide Elternteile eines Kindes erlangen
nebeneinander die Mitgliedschaft, wenn beide Erziehungsberechtigte sind.
3) Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied jederzeit frei. Er gilt ab
schriftlichem Zugang beim Vorstand Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds
erlischt zudem, wenn das Kind aus dieser Schule ausscheidet. Dieses Mitglied
kann jedoch den Antrag stellen, dem Verein als Förderer anzugehören.
4) Eltern und Erziehungsberechtigte erwerben die Mitgliedschaft im laufenden
Schuljahr durch Einzahlung des Jahresmitgliedsbeitrages. Für gemeinsam
Erziehungsberechtigte und auch, wenn Eltern mehrere Kinder an der Schule
haben, fällt nur ein Mitgliedsbeitrag an.
5) Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, die den Vereinszweck schädigen oder mit
dem Mitgliedsbeitrag durch mehr als drei Monate schuldhaft im Rückstand sind,
vom Verein auszuschließen.

 
§5 Rechte der Mitglieder
1) Ordentliche Mitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen und
Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen, Anfragen und Anträge zu stellen, ihre
Stimmen abzugeben sowie an allen Einrichtungen des Vereines teilzuhaben.
2) Sie haben das aktive und passive Wahlrecht bei der Wahl des Vorstandes und der
übrigen Organe.

 
§6 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern, die Statuten zu befolgen,
die Beschlüsse der Hauptversammlung und des Vorstandes einzuhalten und den Mitgliedsbeitrag
zur festgesetzten Zeit zu leisten.

 
§7 Finanzierung des Vereines
1) Die für den Vereinszweck notwendigen Geldmittel werden durch Mitgliedsbeiträge,
Spenden und sonstige Erträge aufgebracht.
2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie die Art und Weise, wie er einzuheben ist,
wird von der Hauptversammlung festgesetzt.

 
§8 Organe der Elternvereinigung
Die Organe des Elternvereines sind:
a) die Hauptversammlung;
b) der Vereinsvorstand;
c) die Rechnungsprüfer;
d) das Schiedsgericht.

 
§9 Hauptversammlung
1) Die ordentliche Hauptversammlung findet nach Möglichkeit im ersten Quartal
jedes Schuljahres statt.
2) Die Einladung ist unter Angabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor dem
Termin zuzustellen. Hierbei gilt auch die Verteilung der Einladung an die Schüler in
der Schule.
3) Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden
beschlussfähig.
4) Alle Beschlüsse außer dem Beschluss über die Auflösung des Vereines oder der
Änderung der Statuten werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Beschluss zur
Auflösung und die Änderung der Statuten bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
5) Der Hauptversammlung obliegt:
a) die Wahl oder Enthebung des Vorstandes;
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b) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
c) die Änderung (Ergänzung) der Statuten;
d) die Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des
Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr und Beschlussfassung
über den Voranschlag unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
e) die Wahl oder Enthebung der Rechnungsprüfer, die Entgegennahme ihres
Berichtes über die Geldgebarung und die Entlastung des Vorstandes;
f) die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und einzelner
Mitglieder;
g) sonstige Angelegenheiten, insbesondere solche, die wegen ihrer Bedeutung
für die Gesamtinteressen des Vereines von der Gesamtheit der Mitglieder
beschlossen werden sollen;
h) die Auflösung des Vereines;
i) Genehmigung von allfälligen Rechtsgeschäften zwischen
Rechnungsprüfern und dem Verein;
6) Anträge von Mitgliedern, die bei der Hauptversammlung zu behandeln sind, sind
mindestens 1 Woche vorher schriftlich beim Obmann einzubringen. Sonst können
sie nicht behandelt werden.
7) Wenn der Schulerhalter, der Direktor der Schule, der Schularzt und die an der
Schule tätigen Lehrkräfte zur Hauptversammlung des Elternvereines eingeladen
werden, haben sie grundsätzlich beratende Stimme.
8) Über die Hauptversammlungen ist ein Protokoll zu führen, in dem der Verlauf in
seinen wichtigsten Teilen kurz festgehalten wird. Alle Beschlüsse sind jedoch
wörtlich aufzunehmen. Ebenso sind bei Wahlen die Wahlvorschläge und die
Wahlergebnisse genau anzuführen.
9) Eine außerordentliche Hauptversammlung ist binnen vier Wochen einzuberufen,
wenn es von der Mehrheit des Vorstandes oder mindestens von einem Zehntel der
Vereinsmitglieder oder von den Rechnungsprüfern schriftlich verlangt wird.

 
§10 Vereinsvorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Obmann Stellvertreter, dem Kassier,
dem Schriftführer, allenfalls deren Stellvertretern und weiteren kooptierten
Mitgliedern. Sämtliche Mitglieder des Vorstands werden von der ordentlichen
Hauptversammlung auf ein Jahr gewählt.
2) Der Obmann, oder -bei dessen Verhinderung- ein damit beauftragtes
Vorstandsmitglied, führt die laufenden Geschäfte des Vereines und vertritt den
Verein nach außen. Er beruft die Sitzungen ein und führt in den Sitzungen und
Versammlungen den Vorsitz. Er vollzieht die Beschlüsse des Elternrates sowie der
Hauptversammlung. Er unterfertigt alle Schriftstücke und Bekanntmachungen des
Vereines. In Kassenangelegenheiten zeichnet der Obmann mit dem Kassier.
3) Der Schriftführer, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter, führt bei den
Sitzungen das Protokoll. Er hat den Obmann in anfallenden schriftlichen
Angelegenheiten zu unterstützen.
4) Der Kassier, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter, besorgt mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Kassiers die Verwaltung aller Mitgliedsbeiträge (siehe §4 Abs. 5
iVm §9 Abs. 5 lit. b) bzw. sonstigen Einnahmen und soweit nötig, die Einhebung
der Beiträge sowie die Auszahlungen und deren Verbuchungen. Zu diesem Zweck
hat er die Einnahmen und Ausgaben lückenlos und übersichtlich zu verzeichnen.
Er wahrt den Überblick über den Mitgliederstand. Er quittiert für den Verein
selbstständig. Der Kassier ist dem Vorstand für eine einwandfreie und
ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich. Die Kassenunterlagen und
Belege sind nach der Entlastung für 7 Jahre durch den Vereinsvorstand
aufzubewahren.
5) Der Vorstand ist der Hauptversammlung für die Durchführung ihrer Beschlüsse, für
die Leitung des Vereines und für die Vermögensgebarung verantwortlich und hat
dieser einmal jährlich beim Jahresrechnungsabschluss Rechenschaft zu geben.
6) Rechtsgeschäfte zwischen einem Vorstandsmitglied und dem Verein bedürfen der
Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitglieds.

 
§11 Obliegenheiten und Geschäftsordnung des Vorstandes
1) Dem Vorstand obliegen:
a) die Verwaltung des Vermögens;
b) die Entscheidung über den Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern und
über die Aufnahme und den Ausschluss von Förderern;
c) die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen
Hauptversammlungen;
d) die Vorbereitung der Anträge für die Hauptversammlung;
e) die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung;
f) die Aufstellung des jährlichen Voranschlages und des jährlichen
Rechnungsabschlusses;
g) die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der
Hauptversammlung vorbehalten sind.
2) Der Vorstand ist so oft einzuberufen, wie es die anstehenden Agenden erfordern,
mindestens aber einmal in jedem Semester. Er ist jedenfalls einzuberufen, wenn
es zwei Vorstandsmitglieder verlangen. Seine Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Zu seiner Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von
mindestens vier Mitgliedern des Elternrates erforderlich. Bei Stimmengleichheit
gibt der Vorsitzende, der ebenfalls mitzustimmen hat, den Ausschlag. Die
Stimmgebung ist grundsätzlich mündlich. Es bleibt dem Vorstand jedoch
überlassen, in einzelnen Fällen auch die geheime Abstimmung mittels Stimmzettel
zu beschließen.
3) Der Vorstand kann im Sinn der Vereinszwecke wie z.B. für finanzielle Unterstützungen
den Obmann alleine oder mit zwei anderen Vorstandsmitgliedern
durch Rahmenbeschluss ermächtigen, zu voraussehbaren Aktivitäten innerhalb
von drei Monaten auf Grund pflichtgemäßer Lagebeurteilung konkrete
Entscheidungen zu treffen. Die danach konkretisierten Entscheidungen sind
punktiert festzuhalten und dem Vorstand spätestens bei der nächsten Sitzung zu
berichten.
4) Die Sitzungen des Vorstands sind vertraulich. Über die Sitzungen ist ein Protokoll
zu führen.
5) Bei Gefahr in Verzug kann der Obmann mit dem Kassier im Sinn der
Vereinszwecke gebotene Entscheidungen treffen. Bei Dringlichkeit kann der
Obmann mit zwei weiteren Vorstandsmitgliedern im Sinn der Vereinszwecke
zweckmäßige Verfügungen treffen. Solche Maßnahmen sind zu dokumentieren
und so schnell als möglich dem Vorstand bekannt zu geben.
6) Der Vorstand kann mit der Durchführung bestimmter Aufgaben (Veranstaltungen
usw.) auch Dritte betrauen.

 
§12 Rechnungsprüfer
1) Von der Hauptversammlung werden zwei Rechnungsprüfer, die mit dem
Rechnungswesen vertraut sind, für ein Jahr gewählt. Ihnen obliegt es darüber zu
wachen, dass das Vereinsvermögen ordentlich verwaltet und die Vereinsgelder im
Sinn der Beschlüsse verwendet werden. Sie haben die Kasse und Konten sowie
alle die Vereinsgebarung betreffenden Schriften und Bücher mindestens vor jeder
ordentlichen Hauptversammlung zu überprüfen und über das Ergebnis der
Prüfung der Hauptversammlung zu berichten. Sie dürfen keine andere Funktion im
Verein bekleiden.
2) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen der
Zustimmung der Hauptversammlung.

 
§13 Schiedsgericht
1) Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben, sind durch ein
Schiedsgericht zu behandeln. Dieses ist eine Schlichtungseinrichtung nach dem
Vereinsgesetz 2002.
2) Das Schiedsgericht wird gebildet, indem jeder Streitteil ein Vereinsmitglied als
Schiedsrichter wählt. Die beiden Schiedsrichter wählen ein drittes an der Sache
unbeteiligtes Vereinsmitglied als Obmann des Schiedsgerichts. Sollte über die
Person des Obmannes keine Einigung erzielt werden, so entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los.
3) Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein,
nach bestem Wissen und Gewissen. Die Entscheidung erfolgt durch
Stimmenmehrheit bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder. Der Obmann des
Schiedsgerichtes hat mitzustimmen. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist
vereinsintern endgültig. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, das von
allen Mitgliedern des Schiedsgerichtes zu unterfertigen ist.

 

§ 14 Auflösung des Vereines
1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen Hauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2) Diese Hauptversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist –
über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu
berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der
Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten
Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke
im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden, wobei das
Vereinsvermögen möglichst an eine Einrichtung mit gleichen Zielen (Schul- oder
Wohlfahrtszwecke) übertragen werden soll. Diese Einrichtung darf das
übertragene Vermögen wieder nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff
BAO verwenden.
4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach
Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.